Norm: ASVG §133 Abs3BSVG §83 Abs3
Rechtssatz: Soweit bei einem Venenleiden die Verödungstherapie nicht der Behandlung, sondern bloß der Verbesserung der äußeren Erscheinung dient, besteht kein Anspruch auf Kostenzuschuß. Entscheidungstexte 10 ObS 112/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 112/94 Veröff: SZ 67/76 10 ObS 113/94 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs3
Rechtssatz: Eine Gleichstellung kosmetischer Behandlung mit einer Krankenbehandlung als sozialversicherungsrechtliche Pflichtleistung nimmt das Gesetz nur in Ansehung solcher "Krankheitszustände" (anatomischer oder funktioneller Art) vor, die beseitigbar sind. Entscheidungstexte 2 Ob 11/92 Entscheidungstext OGH 30.09.1992 2 Ob 11/92 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs3
Rechtssatz: Bloß der Verschönerung und allenfalls auch nur unwesentlichen Funktionsverbesserung dienende kosmetische Behandlungen gelten nicht als Krankenbehandlung im Sinne des ersten Satzes des § 133 Abs 3 ASVG. Entscheidungstexte 2 Ob 11/92 Entscheidungstext OGH 30.09.1992 2 Ob 11/92 European Case Law Ide... mehr lesen...