Begründung: Der Kläger ließ am 15. Dezember 1984 durch den praktischen Arzt Dr. Alfred F*** in Linz eine Gesundenuntersuchung durchführen und bezahlte den hiefür in Rechnung gestellten Betrag von S 850,-- am 17. April 1985. Am 15. Dezember 1984 bestand für Oberösterreich ein vertragsloser Zustand. Die Ärztekammer für Oberösterreich und die Beklagte haben im Oktober 1984 an alle Vertragsärzte für Gesundenuntersuchungen ein Rundschreiben versendet, in dem darauf hingewiesen wurde, d... mehr lesen...
Norm: ASVG §121 Abs2ASVG §132b
Rechtssatz: Sachleistung der Krankenversicherung sind auch Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung von Krankheiten (seit der 29.ASVGNov) in Form der Gesundenuntersuchung (seit der 38.ASVGNov) als Pflichtleistung im Sinne des § 121 Abs 2 ASVG. Entscheidungstexte 10 ObS 16/87 Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 16/87 Veröff: SZ 60/128 = JB... mehr lesen...
Norm: ASVG §131aASVG §132bASVG §132c Abs1 Z1
Rechtssatz: Nimmt der Versicherte während eines vertraglosen Zustandes die Pflichtleistung der Gesundenuntersuchung durch einen Privatarzt in Anspruch, so ist auf den Kostenerstattungsanspruch § 131 a ASVG analog anzuwenden. Dem Versicherten gebührt daher Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages, wie er vor Eintritt des vertragslosen Zustandes nach den Honorarsätzen des gerade abgelaufenen Gesamtvertr... mehr lesen...