Entscheidungen zu § 128 ASVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1995/6/20 10ObS105/95

Norm: ASVG §16 Abs1ASVG §128
Rechtssatz: Die Regelung des § 128 ASVG gilt nur bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen des ASVG oder eines anderen Bundesgesetzes. Da es gemäß § 16 Abs 1 ASVG neben einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Selbstversicherung in der Krankenversicherung geben kann, bei der es sich um eine freiwillige Versicherung handeln würde, ist § 128 ASVG jedenfall dann nicht anzuw... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.06.1995

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