Norm: ASVG §16 Abs1ASVG §128
Rechtssatz: Die Regelung des § 128 ASVG gilt nur bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen des ASVG oder eines anderen Bundesgesetzes. Da es gemäß § 16 Abs 1 ASVG neben einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Selbstversicherung in der Krankenversicherung geben kann, bei der es sich um eine freiwillige Versicherung handeln würde, ist § 128 ASVG jedenfall dann nicht anzuw... mehr lesen...