Entscheidungsgründe: Die Klägerin war als bei einem Dienstgeber beschäftigte Dienstnehmerin vom 1.1.1981 bis 15.2.1987 ua in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Vom 27.1. bis 15.2.1987 war sie infolge Krankheit (wegen Hüftbeschwerden) arbeitsunfähig. Vom 16.2. bis 6.3.1987 bezog sie Arbeitslosengeld. Am 7.3.1987 wurde sie infolge der Krankheit, für die der am 15.2.1987 weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hatte, neuerlich arbeitsunfähig. Das letzte täglich... mehr lesen...
Norm: ALVG §41 Abs1 Satz1ASVG §125
Rechtssatz: Die Sonderbestimmung des § 41 Abs 1 Satz 1 ALVG schließt die Anwendung der die Bemessungsgrundlage für die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit betreffenden Bestimmungen des § 125 ASVG und die die Höhe des Krankengeldes betreffenden Bestimmungen des § 141 ASVG aus. Entscheidungstexte 10 ObS 102/88 ... mehr lesen...