Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wurden auf Antrag der Amtspartei Republik Österreich die Mitglieder der Vertriebsbindung "M*****", nämlich 1. der Vertriebsbinder M***** GesmbH in Klagenfurt und 2. die gebundenen Mitglieder der Vertriebsbindung, darunter die Rekurswerberin, aufgefordert, als Mitglieder eines Wirkungskartells (§ 10 Abs.1 KartG) binnen einem Monat ab Zustellung des Beschlusses beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen, und iS des § 57 Ab... mehr lesen...