Norm: KartG 2005 §21KartG 2005 §23
Rechtssatz: Die Frage der Marktabgrenzung ist Tatfrage, soweit es dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht, sie ist Rechtsfrage, soweit es um eine Bewertung der der Marktabgrenzung zugrunde gelegten Methode geht. Entscheidungstexte 16 Ok 15/08 Entscheidungstext OGH 17.12.2008 16 Ok 15/08 ... mehr lesen...