Norm: KartG 1959 §13 Abs4KartG 1959 §13 Abs5KartG 1959 §16
Rechtssatz: Die Eintragung von Änderungen der Kartellvereinbarung oder der in § 12 lit a und b KartG bezeichneten Umstände in das Register ist vom Kartellgericht auf bloße Anmeldung des Kartellbevollmächtigten ohne besonderen Antrag zu verfügen bzw zu bewilligen. Entscheidungstexte Okt 1/68 Entscheidungstext OGH 18.06.1968 ... mehr lesen...
Norm: KartG 1959 §5KartG 1959 §12KartG 1959 §13 Abs5
Rechtssatz: Die Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten kann durch den Kartellvertrag einem Organ des Kartells übertragen werden. Die Neubestellung des Kartellbevollmächtigten ist keine Vertragsänderung im Sinne des § 3 KartG. Entscheidungstexte Okt 3/60 Entscheidungstext OGH 23.02.1961 Okt 3/60 Veröff: ÖBl 1961,55 ... mehr lesen...