Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist unter den in Österreich zugelassenen Netzbetreibern für Mobiltelefone jene mit der größten Kundenanzahl. Den Teilnehmerverträgen hinsichtlich der beiden von der Beklagten betriebenen Mobilfunknetze werden die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der m***** AG für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen" ("AGB M*****") zugrunde gelegt. Die Beklagte bietet zusätzlich ein "Loyalitätsprogramm"... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14WGG §39 Abs18 Z12.WÄG ArtV Abs22.WÄG ArtV Abs3 Z3
Rechtssatz: Bis zum Inkrafttreten des 2. WÄG mit 1. 3. 1991 galt die alte Rechtslage, wonach bei der Berechnung des Entgelts Werte nach der Schillingeröffnungsbilanz nicht zugrundegelegt werden dürfen (5 Ob 96/88); erst ab dem 1. 3. 1991 ist der Berechnung die neue Rechtslage des § 39 Abs 18 Z 1 WGG zugrundezulegen. Bei einem nach dem 1. 3. 1991 eingebrachten Antrag, der ein Be... mehr lesen...
Begründung: Unstrittig ist, dass die Antragstellerin ua im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1. 5. 1988 bis 28. 2. 1991 Mieterin einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 46,8 m2 war, für welche die Antragsgegnerin als Vermieterin bei der Berechnung des Entgelts, der Absetzung der Abnützung, der Kapitaldienste und der Verzinsung der aufgewendeten Eigenmittel als Entgeltbestandteile die Werte nach Schillingeröffnungsbilanzgesetz 1954 zugrunde legte. Hiedurch leistete die Antragste... mehr lesen...