Begründung: Die Klägerin hat mit dem Beklagten und dessen Tochter Anwartschaftsverträge abgeschlossen, deren Gegenstand zwei von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtete Wohnungen (top Nr 1 und 2) sind. Die in den Verträgen festgehaltenen Preise wurden dabei als "vorläufiger und veränderlicher Kaufpreis" bezeichnet. Die Kaufpreise setzen sich dabei jeweils aus einem Grundanteil von S 388.385,-- (top 2) und S 113.215,-- (top 1), Herstellungskosten von S 2,... mehr lesen...