Entscheidungsgründe: Der Kläger ist (schlichter) Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Mehrparteienwohnhaus errichtet ist. Im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft ist die Vorbereitung der
Begründung: von Wohnungseigentum angemerkt. Mit Vertrag vom 14. 12. 2005 verkaufte der Kläger 33/1307 seiner ideellen Anteile an Ernst P. zum Zweck der
Begründung: von Wohnungseigentum an der bestehenden Wohnung top Nr 3; gleichzeitig erteilte er dem Käufer die Zusage der Einräumung des Wohnung... mehr lesen...