Begründung: Die A***** GmbH, von der der Antragsteller sein Eigentumsrecht ableitet, war vor der
Begründung: von Wohnungseigentum Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (TZ 1510/2007), an der zu TZ 1765/2007 die Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 42 WEG 2002 einschließlich des namentlich genannten Treuhänders angemerkt war. Weiters war die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG zu TZ 2873/2007 i... mehr lesen...
Begründung: Die EZ ***** GB ***** weist ua folgenden Grundbuchstand auf: B-LNR 49: 35/14581-Anteile im Rang 4420/1983 Wohnungseigentum an W 15 St II Eigentümer: Mag. Ingrid B***** B-LNR 51: 69/14581-Anteile im Rang 1588/1984 Wohnungseigentum an W 17 St II Eigentümer: Mag. Hermann S***** B-LNR 89: 124/14581-Anteile im Rang 4421/1983 Wohnungseigentum an W 1 St III Eigentümer: Dr. Ahmadi R***** B-LNR 96: 77/29162-Anteile im Rang 4421/1983 Wohnungseigentum an W 10 St III Eigentümer: W... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten ob der EZ 84 GB ***** die Einverleibung des Eigentumsrechts an bestimmten Anteilen und des Wohnungseigentumsrechts an im Einzelnen angeführten Objekten, die Löschung sämtlicher Anmerkungen der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG 1975, die Verbindung der Anteile B-LNR 23 und 25 gemäß §§ 5 Abs 3, 13 Abs 3 WEG 2002, die Löschung der Pfandrechte C-LNR 10 und 13 sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbots C-LNR 26, ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind - neben weiteren, nicht verfahrensbeteiligten Personen - Mit- und Wohnungseigentümer der EZ 436 Grundbuch *****, und zwar der Erstantragsteller zu B-LNR 116, der Zweitantragsteller zu B-LNR 93, die Drittantragstellerin zu B-LNR 92, der Viertantragsteller zu B-LNR 120, die Fünftantragstellerin zu B-LNR 119 und der Sechstantragsteller zu B-LNR 99 und 100. Für sämtliche Antragsteller wurde zu TZ 2595/05 im Rang TZ 1560/98 bzw 1562/98 (§ 24a Abs 2 WEG... mehr lesen...
Begründung: Grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** sind zu zwei Drittel die Erstantragstellerin und zu einen Drittel der Drittantragsteller. Für die Zweit- und Viert- bis Zwölftantragssteller sind jeweils Zusagen der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG 1975 angemerkt. Grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** sind zu zwei Drittel die Erstantragstellerin und zu einen Drittel der Drittantragsteller. Für die Zweit- und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die S***** & T***** GmbH beabsichtigte anfangs 1990 eine Liegenschaft zu kaufen und darauf Reihenhäuser zu errichten. Zu diesem Zweck schloss sie mit der Klägerin unter anderem zwei Kreditverträge ab, in denen sie sich verpflichtete, zur Sicherstellung die gesamte Liegenschaft zum Pfand zu bestellen. Zur treuhändischen Abwicklung dieser Angelegenheit wurde Dr. Manfred B***** von der Klägerin und der S***** & T***** GmbH beauftragt. Am 27. 7. 1990 s... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24a Abs2WEG 1975 §24a Abs3WEG 2002 §40 Abs2WEG 2002 §40 Abs4
Rechtssatz: Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG bewirkt, dass in der Folge die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangt werden kann, wenn die Liegenschaft nach dieser Anmerkung belastet worden ist. Auf fristgerechtes Ansuchen ist die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die nach Überreic... mehr lesen...