Begründung: Die Vorinstanzen haben zwar einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht nach § 20 Abs 5 WEG (fristgerechte Klagserhebung nach § 27 Abs 2 WEG innerhalb von 6 Monaten) verneint, jedoch eine geringfügige Nichtbeachtung einer Weisung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses („Die Hausverwaltung wird angewiesen, Zahlungsrückstände nach zwei Wochen zu mahnen [...]. Nach drei Monaten ist Klage nach § 27 WEG einzubringen, inklusive Mahnspesen.“) wegen Versäumung der Dreimona... mehr lesen...