Begründung: Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist „Wohnungseigentum in Vorbereitung“, sub B-LNR 5 bzw 6 ist das Miteigentum der Beklagten zu 1/8 bzw 1/32 einverleibt und sub B-LNR 5a, 5d, 6b und 6e ist zugunsten der Beklagten die Zusage von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 hinsichtlich näher bezeichneter Objekte angemerkt. Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrte mit Mahnklage vom 9. 12. 2009 von der beklagten Miteigentümerin ziffernmäßig aufgeschlüsselt nach - m... mehr lesen...