Begründung: Der Antragsteller, der im Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens nach § 16 Abs 2 WEG (Duldung der Errichtung einer Kaminabzugsanlage an allgemeinen Teilen der Liegenschaft) noch Wohnungseigentümer war, veräußerte während des Verfahrens seinen Miteigentumsanteil, sodass er im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (im zwischenzeitlich bereits dritten Rechtsgang) nicht mehr über Wohnungseigentumsrechte verfügte. Die Käufer traten dem Antragsteller i... mehr lesen...