Entscheidungen zu § 24 Abs. 1 WEG 2002

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2004/05/0288

Die Beschwerdeführerin und die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei sind jeweils Wohnungseigentümer im Wohnhaus Eberndorf, Hofbauerstraße 3, wobei der Beschwerdeführerin 206/1000 Anteile und der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei gemeinsam 148/1000 Anteile zukommen; gleichfalls Wohnungseigentümer in diesem Haus sind Frau K. (zu 161/1000 Anteile), Frau St. (zu 131/1000), Frau Ka. (infolge der Einantwortung des Wohnungseigentumsanteiles ihres am 25. Jänner 2000 verstorbenen Ehe... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.04.2007

RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0288

Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: WEG 1975 §13b Abs2;WEG 2002 §24 Abs1 impl;
Rechtssatz: § 13 b Abs. 2 2. und 3. Satz WEG 1975 sieht vor, dass die Wohnungseigentümer so lange an ihre Stimmabgabe nicht gebunden sind, als nicht allen anderen Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde. Daraus kann umgekehrt geschlossen werden, dass eine Bindung an die Stimmabgabe eines Wohnungseigentümers dann eintritt, sobald das n... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.04.2007

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