Begründung: Die Antragsteller sind - neben anderen Personen - Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Häusern ***** 5 und 6. Sie stellten am 21. 3. 2003 beim Erstgericht den Antrag "gemäß § 21 Abs 4 WEG die Ersichtlichmachung A2-LNR 1 a im Grundbuch zu löschen". Bei dieser Grundbuchseintragung handelt es sich um die Ersichtlichmachung des Namens und der Adresse des Verwalters Kurt F*****. Zur
Begründung: ihres Begehrens führten sie an, dass Kurt F***** am 27.... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §19 Satz2WEG 2002 §21 Abs4
Rechtssatz: Über den Individualantrag eines Wohnungseigentümers, die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Verwalters zu löschen, kann nur das Grundbuchsgericht entscheiden. § 21 Abs 4 WEG 2002 enthält nämlich die Komplementärbestimmung zur Regelung der Ersichtlichmachung des Namens und der Adresse des Verwalters in § 19 Satz 2 WEG 2002, um die ebenfalls beim Grundbuchsgericht anzusuchen ist. ... mehr lesen...