Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist zu 196/1456-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Grundstücksadresse L*****. Hinsichtlich seiner Miteigentumsanteile ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumes gemäß § 40 Abs 2 WEG angemerkt. Der Beklagte ist zu 196/1456-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Grundstücksadresse L*****. Hinsichtlich seiner Miteigentumsanteile ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumes gemäß Paragraph 40, A... mehr lesen...