Begründung: Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Liegenschaft mit der Adresse *****. Darauf befinden sich 22 Wohnungen, aber nur 17 Garagenplätze. Diese gehören zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft und werden von der Hausverwaltung an Wohnungseigentümer vermietet. Der Umstand, daß nicht jedem Wohnungseigentümer ein Garagenplatz zur Verfügung steht, hat in letzter Zeit vermehrt zu Konflikten bis hin zu Besitzstörungsklagen geführt.... mehr lesen...
Norm: ABGB §53.WÄG ArtIII AbschII Z1WEG §14 Abs3WEG §14 Abs4WEG aF §16 Abs1
Rechtssatz: Ein dem Gericht zur Genehmigung vorgelegter vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG gefaßter Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer (hier: Heizungsumstellung), ist im Hinblick auf seine Rechtsmäßigkeit grundsätzlich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der vor dem 3.WÄG geltenden Fassung zu beurteilen. Unter Ablehnung der Meinung der 2.Instanz und Einge... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund des Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Salzburg vom 14. März 1984, 13 C 393/84, wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Betriebskostenforderung von 45.962,70 S sA mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. März 1984 die Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung einiger Liegenschaftsanteile (Eigentumswohnungen) an EZ 3122, KG K*****, bewilligt. Der Exekutionsantrag war beim Titelgericht am 28. März 1984 eingelangt und die Exek... mehr lesen...