Rechtssatz: Nach § 136 LFG besteht gemäß dessen lit.c auch für den Zivilflugplatzhalter die Verpflichtung, wahrgenommene Unfälle und Störungen in der Zivilluftfahrt unverzüglich (nunmehr) der Austro Control GesmbH zu melden. Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit der Zivilluftfahrt-Störverordnung (ZSV) BGBl. Nr.152/1978 zu lesen. Laut § 3 Abs.1 ZSV (vorletzter Halbsatz) besteht eine solche Meldepflicht ohne Rücksicht darauf, ob bereits eine sogenannte Flugnotmeldung oder eine Störungsmel... mehr lesen...