Rechtssatz: Gemäß § 116 Z1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes - WTBG, BGBl.I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 135/2001 (die Änderung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 84/2005 brachte jedenfalls keine für die Bwin günstiger Regelung mit sich) begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14.536 Euro zu bestrafende Verwaltun... mehr lesen...