Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom "23. November 1998" wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 4 und Abs. 5 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO) in Verbindung mit Pkt. I Z 1 der Richtlinien des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Ablehnung von Aufträgen wegen Befangenheit und Ausschließung oder wirtschaftlicher Abhängigkeit vom 4. November 1983 schuldig erkannt, eine näher angeführte Berufspflichtverletzung bega... mehr lesen...