Rechtssatz: Gemäß § 116 Z1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes - WTBG, BGBl.I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 135/2001 (die Änderung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 84/2005 brachte jedenfalls keine für die Bwin günstiger Regelung mit sich) begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14.536 Euro zu bestrafende Verwaltun... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer in einem örtlichen Telefonbuch sowie unter der Internetadresse www.gelbeseiten.at Tätigkeiten des Wirtschaftstreuhandberufes ?Steuerberater" anbietet, sowie die Berufsbezeichnung ?Steuerberater" unberechtigt verwendet, ohne die erforderliche Berechtigung hiefür zu besitzen bzw. besessen zu haben, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Steuerberatungsbüro, Wirtschaftstreuhandberuf, Steuerberater, Berufsbezeichnung, Wirtschaftsprüfer mehr lesen...