Begründung: Die Antragstellerin als Mieterin und die Antragsgegnerin als Vermieterin hatten am 19. 2. 1986 einen Mietvertrag abgeschlossen, nach welchem das Bestandobjekt als solches der Kategorie B gelten sollte. Mit Bescheid der Schlichtungsstelle vom 5. 4. 1993 war der Antragsgegnerin in einem Verfahren nach den §§ 18, 19 MRG die Anhebung des Hauptmietzinses für die Zeit von 1. 6. 1993 bis 31. 5. 2003 bewilligt worden, wobei für die von der Antragstellerin in Bestand genommene W... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war Vermieterin und insbesondere am 31. 1. 1997 Alleineigentümerin der Liegenschaft. Die Antragstellerinnen sind Mieterinnen je einer Wohnung. Die Antragstellerinnen zahlten von 1. 3. 1992 bis 28. 2. 1994 den ihnen vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag. Mit Hausanschlag vom 28. 3. 1994 gerichtet an die Mieter des Hauses verpflichtete sich die Antragsgegnerin gemäß Art II, Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG, sämtliche noch nicht verbrauchten ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Antragstellerin hat mit ihrem Begehren, den Antragsgegnern die Rückzahlung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge aufzutragen, ausreichend deutlich den in § 45 Abs 7 aF MRG (iVm Art II Abschnitt II Z 4 Satz 4 des 3. WÄG) normierten Anspruch auf Rückzahlung "sämtlicher nicht bestimmungsgemäß verbrauchten" EVB geltend gemacht und hiefür zutreffend den außerstreitigen Rechtsweg nach § 37 Abs 1 Z 1... mehr lesen...
Norm: MRG aF §45 Abs83.WÄG ArtII AbschnII Z4 letzter Satz
Rechtssatz: Steht die Einhebung der EVB beim antragstellenden Mieter fest und konnte der bestimmungsgemäße Verbrauch mangels Vorlage der Hauptmietzinsabrechnungen nicht nachgewiesen werden, ist der Rückzahlungsanspruch ausreichend dargetan (vgl 5 Ob 144/00p). Er richtet sich gemäß Art II Abschnitt II Z 4 letzter Satz des 3. WÄG gegen den, der im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsa... mehr lesen...