Begründung: Mit dem aus Februar 1998 stammenden Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten die Miteigentümer des Hauses G***** in Punkt 5. ua die Aufteilung der Betriebs- und Erhaltungskosten „im Verhältnis der reinen Nutzflächen unter Beachtung der zwingenden mietrechtlichen Bestimmungen“. Diese Vereinbarung ist im Grundbuch angemerkt. Der Antragsteller erwarb im Jahr 2005 Wohnungseigentum an den Geschäftslokalen 1/2/3 und 4 sowie an den im Keller liegenden und über keinen Wasseranschlu... mehr lesen...