Begründung: Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer der Wohnung top Nr 11 im Haus L*****. Die Antragsteller sind die eingeantworteten Erben nach Minna P*****, der ehemaligen Hauptmieterin dieser Wohnung. Die Wohnung weist eine Nutzfläche von 111,97 m2 auf. Um den 10. 8. 1951 zogen die Eltern der Antragsteller, Franz und Minna P*****, aufgrund einer Wohnungseinweisung in die gegenständliche Wohnung ein. Das Haus war in den Kriegsjahren nicht direkt von einer Bombe getroffen worde... mehr lesen...