Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2008/06/0137 protokollierte Beschwerde einen Bescheid, mit dem seine Berufung gegen einen Bescheid gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG ("Interessenbescheid") abgewiesen wurde. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Aufkündigung des Mietverhältnisses des Beschwerdeführers für diesen einen erheblichen Nachteil bewirken würde. Seine... mehr lesen...