Begründung: Der Kläger war nach Rechtskraft des Zwischenurteils über das Bestehen des Kündigungsgrunds des § 30 Abs 2 Z 9 MRG dem Grunde nach vorbehaltlich einer Ersatzbeschaffung (der erkennende Senat hat mit Entscheidung 5 Ob 4/08m die außerordentliche Revision der beklagten Parteien dagegen zurückgewiesen) gehalten, den Mietern binnen drei Monaten zwei entsprechende Wohnungen zur Auswahl als Ersatz anzubieten (§ 32 Abs 2 MRG). Dieser Verpflichtung meint der Kläger dadurch nachg... mehr lesen...