Norm: MRG §16MRG §31 Abs3MRG §31 Abs4MRG §31 Abs6
Rechtssatz: Durch § 31 Abs 6 MRG werden lediglich die Voraussetzungen festgesetzt, unter denen der Mieter zur Teilkündigung berechtigt ist. Obwohl über die Höhe des Mietzinses, der für den nach der Teilkündigung durch den Mieter diesem verbleibenden restlichen Mietgegenstand zu entrichten ist, ausdrücklich nichts ausgesagt wird, erfordert doch die im MRG allgemein zum Ausdruck kommende Wertung d... mehr lesen...