Begründung: Mit Mietvertrag vom 23. 12. 1986 hat die Antragstellerin von der Erstantragsgegnerin als damaliger Eigentümerin des Hauses das gesamte Gebäude "für Universitätszwecke" gemietet. Unter Punkt VI des Mietvertrages wurde vereinbart: Unter Punkt römisch VI des Mietvertrages wurde vereinbart: "Die Mieterin hat den Mietgegenstand eingehend besichtigt und übernimmt diesen wie er liegt und steht, vorbehaltlich der vereinbarten Investitionen. Die Instandhaltung im Inneren obli... mehr lesen...