Entscheidungsgründe: Im Rahmen ihrer seit dem Jahr 2005 bestehenden Kooperation hatte die Beklagte, die das Reisebürogewerbe betreibt, im Auftrag der Klägerin, einer russischen Reiseveranstalterin, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Buchungen von Hoteldienstleistungen in Österreich vorzunehmen. In Abhängigkeit vom Buchungsvolumen für die jeweils kommende Wintersaison waren Akontierungen der Klägerin auf die Winterbuchungen üblich. Die Stornomodalitäten wurden zwischen den Stre... mehr lesen...