Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 MRG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1998/6/9 5Ob9/98d

Begründung: Zumindest seit 1994 ist kein Hausbesorger zur Betreuung des Hauses ***** beschäftigt. Es existiert auch keine eigene Hausbesorgerwohnung. An Bankspesen (für die Überweisung der Mietzinse) wurden dem Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1995 jährlich S 36 als Betriebskosten verrechnet. Dieser brachte am 16.12.1995 einen Antrag auf Überprüfung einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnungen 1992, 1993 und 1994 bei der Schlichtungsstelle ein, wobei insbesondere folg... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.06.1998

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