Begründung: Zwischen den Parteien wurde am 22. 6. 1998 ein Mietvertrag abgeschlossen. Die vom Antragsteller gemietete Wohnung wies damals einen Ausstattungszustand auf, der der Kategorie A entsprach. Es handelte sich um eine Wohnung im Sinne des § 56 Abs 3 WWFSG 1989. Der Mietvertragsabschluss erfolgte während der Dauer der Förderung nach dem II. Hauptstück des WWFSG 1989. Im Mietvertrag wurde für die Zeit nach Ablauf der Förderung (voraussichtlich 31. 3. 2009) ein gemäß § 16 Abs... mehr lesen...
Norm: WFG 1968 §32 Abs8
Rechtssatz: Der Normzweck des § 32 Abs 8 WFG 1968 während der Dauer bis zur erfolgten Rückzahlung eines Förderungsdarlehens Spekulationen hintanzuhalten, andererseits aber einen Anreiz für die Standardverbesserung aufrechtzuerhalten, gebietet es, eine Teilnichtigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Mietzinsvereinbarung nur soweit anzunehmen, dass ab Mietvertragsabschluss bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darleh... mehr lesen...