Norm: AußStrG §9 A2bAußStrG §114GKTG §3GKTG §12
Rechtssatz: Kein Eingriff in die Rechtssphäre eines Erben, wenn das von einem anderen Erben erstattete eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrundegelegt wird. Entscheidungstexte 6 Ob 684/77 Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 684/77 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...