Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.3.1992, Zl xx, wurde über Herrn J S , geb 8.9.19xx, eine Geldstrafe von S 6.000,-- (sechstausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt. Angelastet wurde ihm, daß er als Arbeitgeber der schriftlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates xx vom 13.12.1991, Zl xx nicht nachgekommen ist, die angeforderten Unterlagen (Verzeichnisse über die an die Lenker ausgegebenen Fahrtenbüc... mehr lesen...
Rechtssatz: Da durch die Nichtvorlage der Fahrtenbücher, Wochenberichtsblätter und der Diagrammscheiben die Kontrolle der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht möglich ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß die Folgen der angelasteten Übertretung als unbedeutend zu qualifizieren sind; keine Anwendung des §21 Abs1 VStG. mehr lesen...