Begründung: Das Erstgericht räumte dem Antragsteller einen Notweg in näher bezeichneter Gestalt einer Dienstbarkeit über bestimmte Grundstücke des Antragsgegners ein. Diese Entscheidung bestätigte das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt nicht 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revis... mehr lesen...