Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien hielten Einlagen bzw Sparkonten bei einer Bank Aktiengesellschaft (in der Folge kurz Bank), über deren Vermögen am 17. 3. 1995 der Konkurs eröffnet wurde. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist keine vollständige Befriedigung der Gläubiger zu erwarten. Die klagenden Parteien begehrten die Feststellung, dass ihnen die beklagte Partei für jene Schäden hafte, die sie "dadurch erleiden, dass sie keine gänzliche Befriedigung" ihrer im Konkurs ... mehr lesen...