Begründung: Die am 18.12.1973 geborene mj Bettina S***** befindet sich nach der mit Beschluss vom 21.1.1983 (ON 36) rechtskräftig erfolgten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 26 Abs 2 JWG 1954 im Rahmen der Erziehungshilfe im SOS-Jugendhaus W*****. Ihr Vater wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt W***** vom 21.4.1989 nach den §§ 7 und 9 OÖJWG verpflichtet, die Kosten ihrer Unterbringung teilweise, und zwar in der Höhe von monatlich S 2.800,-, zu tragen. Am 6.11.19... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund der mit erstgerichtlichem Beschluß vom 23.6.1988 (betreffend die mj. Silvia P***; ON 4) und vom 23.6.1989 (betreffend die mj. Kristina P***; ON 9) gemäß § 26 JWG (BGBl.1954/99; im folgenden JWG 1954 genannt) angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe wurden diese Kinder von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (Jugendamt) in Ausübung der dem Land Niederösterreich obliegenden Jugendwohlfahrtspflege im niederösterreichischen LandesSäuglings- und Kinderheim "S... mehr lesen...
Norm: JWG 1989 §42 Abs3JWG 1989 §46
Rechtssatz: Gemäß § 42 Abs 3 JWG 1989 sind die Ausführungsgesetze der Länder innerhalb eines Jahres vom Tag des Inkrafttreten des Grundsatzgesetzes (= 01.07.1989) an berechnet zu erlassen. Das bedeutet, daß die auf Grund des JWG 1954 erlassenen Landesausführungsgesetze unter dem Gesichtspunkt, daß sie dem JWG 1989 nicht mehr entsprechen sollten, erst mit Ablauf dieser Frist verfassungswidrig werden. Solange d... mehr lesen...