Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt u.a. den Versandhandel mit kosmetischen Artikeln. Im Juli 1988 kündigte die Beklagte in einem an jeweils namentlich genannte Kunden gerichteten Werbeschreiben (Beilage D) unter der Bezeichnung "Yves-Rocher-Glücksgarten" ihren Kunden besondere Vorteile an wie folgt: Abbildung nicht darstellbar! Das Werbeschreiben enthielt auch einen "Persönlichen Schönheits-Bestellschein", mit dem durch Aufkleben der "Pflanzenmarke Jasmin" aus dem "Yve... mehr lesen...