Begründung: Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil ihr das Berufungsgericht entgegen § 473a ZPO keine Gelegenheit gegeben habe, unzureichende Sachverhaltsfeststellungen zu rügen. Auf diesem Weg hätte sie erreichen können, dass sämtliche wesentliche Sachverhaltselemente in das Urteil aufgenommen werden können. Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsverfahren mangelhaft ge... mehr lesen...