Begründung: Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden nur: Klägerin) vertreibt im Inland seit rund zehn Jahren unter dem markenrechtlich nicht geschützten Zeichen „pure encapsulations - Reinsubstanzen" Produkte der Warenklasse 1, 3, 5, 29, 30 und 44 der Nizzaer Klassifikation, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel wie Selen und Vitamin B. Der Vertrieb erfolgt ausschließlich über Apotheken und Ärzte. Die Beklagte vertreibt im Inland seit 2005 unter dem Zeichen „pur Reinstoffk... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger betreibt in Graz das Kürschnerhandwerk; er ist Innungsmeister der steirischen Kürschner. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte betreiben in Graz den Handel mit Textilien, insbesondere mit - ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellten, von ihnen als "Webpelz" oder "Web-Pelz" bezeichneten - Pelzimitationen; in ihrer Werbung für diese Webpelze verwendet die Zweitbeklagte auch die Worte "Pelz" oder "Pelzmäntel". Der Drittbeklagte ist ein ideeller... mehr lesen...
Begründung: Die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte betreiben in Seiersberg, Sandgrubenweg 3 (D***-Markt), Betriebsstätten. Die Viertbeklagte ist Komplementärin der Zweit- und der Drittbeklagten; die Sechstbeklagte ist Komplementärin der Erstbeklagten; der Fünftbeklagte ist Geschäftsführer aller anderen Beklagten. Die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte haben für den Standort Seiersberg, Sandgrubenweg 3, als weitere Betriebsstätte die Ausübung des Gewerbes gemäß § 103 Abs.... mehr lesen...