Begründung: Rechtliche Beurteilung Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mängel erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können nach stRsp im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO). Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mängel erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat... mehr lesen...