Begründung: Die Streitteile erzeugen und vertreiben Kennzeichenhalter für Kraftfahrzeuge. Die Beklagte verwendete auf der Verpackung ihrer "E*****"-Kennzeichenhalter ua folgende Werbeangaben: "Kennzeichenbefestigung ohne Bohren und Schrauben" und "Kein Anbohren des Kennzeichens"; in einem Zeitungsinserat warb sie neben diesen die Montage der Kennzeichen betreffenden Hinweisen auch mit der Angabe, daß ihre Kennzeichenhalter "gesetzeskonform" bzw "absolut gesetzeskonform" seien. In ... mehr lesen...