Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Dezember 1993, Zl. S-3943/92, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in den Stallungen der landwirtschaftlichen Betriebe vlg. M und H in G 448 Mastschweine gehalten, obwohl die höchstzulässige Anzahl 400 Stück betragen habe, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung des Landeshauptmannes zu sein. Er habe dadurch die Vorschrift des § 27 Abs. 4 iVm. § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 verletzt und es wurde über ihn wegen... mehr lesen...
Index: 55 Wirtschaftslenkung
Norm: ViehWG §13 Abs14 Z1;ViehWG §27 Abs3;
Rechtssatz: Aus der einmaligen Bestrafung nach dem ViehWG wegen Übertretung der Haltungsbestimmungen folgt noch nicht der in § 13 Abs 14 Z 1 dieses Gesetzes als Voraussetzung für die Verpflichtung, den Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Beriebsflächen zu gestatten, geforderte "Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen". ... mehr lesen...