Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist österreichische Generalimporteurin von Fahrzeugen der Marke M*****. Ihre Muttergesellschaft ist Inhaberin der folgenden zu AT 219630 registrierten Bildmarke („M*****-Logo"): (Abbildung nur in Originalentscheidung ersichtlich.) Weiters verfügt die Muttergesellschaft der Klägerin über mehrere Wortbildmarken mit dem Wortbestandteil „M*****". Die Klägerin ist ausschließlich befugt, diese Marken in Österreich zu gebrauchen. Ein Vorbringen zu deren ... mehr lesen...