Entscheidungsgründe: Die Beklagte betrieb seit dem Jahr 1985 in Wels, Ginzkeystraße 27, auf einer Verkaufsfläche von rund 7.000 m2 einen Großmarkt für Wiederverkäufer. Dieser Standort befindet sich auf einer Grundfläche, die nach dem Flächenwidmungsplan der Stadt Wels als "Betriebsbaugebiet" vorgesehen ist. Die Beklagte hatte mit der Errichtung des Abholmarktes begonnen, nachdem ihr mit den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wels vom 26.4. und 9.5.1984 sowohl die Baubewilligung ... mehr lesen...