Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 iVm § 24 Abs 2 Gleichbehandlungsgesetz BGBl. I Nr. 66/2004 gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen. Begründend wurde dazu ausgeführt, § 24 Abs 2 GlBG sehe als Sanktion beim erstmaligen Verstoß gegen die Bestimmungen des in § 23 GlBG statuierten Gebotes der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung den Ausspruch einer Verwarnung vor. Dies treffe im g... mehr lesen...