Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.10.2016, KOA 4.200/16-029 sprach die belangte Behörde aus: "1. Über Anzeige der XXXX (FN XXXX beim Handelsgericht Wien) wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, festgestellt, a. dass in dem nach der Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 versorgten Gebiet durch den Wegfall des Programms " XXXX " auf "MUX A" und der Aufnahme einer Regionalfassung von ORF XXXX ... mehr lesen...