Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - soweit im Beschwerdefall von Bedeutung - im Instanzenzug wie folgt abgesprochen: "1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38, § 46 Abs. 5 und § 34 Abs. 2 iVm. § 62 Abs. 3 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms am 09.11.2004, in der Zeit von 18.00 Uhr - 20.00 Uhr, a) die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 18.08 Uhr ... mehr lesen...
Index: 16/02 Rundfunk
Norm: ORF-G 2001 §14;ORF-G 2001 §17;PrTV-G 2001 §46 Abs2 Z2;PrTV-G 2001 §46 Abs5;
Rechtssatz: Da im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das gegenständliche Zurschaustellen der Bekleidung der Moderatorin die Voraussetzungen von Product Placement erfüllen würde (vgl. hiezu das zu den §§ 14 bzw. 17 ORF-G ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153, auf desse... mehr lesen...