Entscheidungsgründe: Die Klägerin steht als privates Rundfunkunternehmen im Wettbewerb mit dem beklagten Österreichischen Rundfunk. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte an einem bestimmten Tag im Programm von Radio Vorarlberg die höchstzulässige Werbedauer iSv § 13 Abs 6 ORF-G (sechs Minuten) überschritten hat. Das trifft zu, wenn ein gegen Entgelt gesendeter Spendenaufruf für die Priesterausbildung in der Dritten Welt („Missio-Spot") als „Hörfunkwerbesendung" im Si... mehr lesen...
Norm: ORF-G §13 Abs1ORF-G §13 Abs5ORF-G §13 Abs6
Rechtssatz: Der Begriff der „Hörfunkwerbesendung" in § 13 Abs 6 ORF-G ist nicht auf „kommerzielle Werbung" iSv § 13 Abs 1 ORF-G beschränkt. Er erfasst insbesondere gegen Entgelt gesendete Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken. Solche Spendenaufrufe sind keine „Beiträge im Dienste der Allgemeinheit" iSv § 13 Abs 5 ORF-G. Entscheidungstexte ... mehr lesen...