Mit dem erstinstanzlichen Bescheid schränkte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Gültigkeit der dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 19.4.1996 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 FSG durch Befristung bis zum 19.1.2007 (und vierteljährliche Beibringung vom Hausarzt gemessene Blutdruckwerte) ein. Der Berufungswerber wurde aufgefordert seinen Führerschein zum Zwecke der Eintragung dieser Befristung binnen einer... mehr lesen...